Gesetze / Trinkwasserverordnung

TrinkwV

§ 57 Überwachung durch die zuständige Behörde im Hinblick auf radioaktive Stoffe

Stand: 25.06.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/57#abs-1 (1) Die zuständige Behörde überwacht zentrale und, sofern eine Untersuchung von radioaktiven Stoffen angeordnet wurde, dezentrale Wasserversorgungsanlagen daraufhin, ob der Betreiber dieser Wasserversorgungsanlagen seinen Handlungs- und Anzeigepflichten in Bezug auf radioaktive Stoffe im Trinkwasser nachkommt. Andere Wasserversorgungsanlagen können in die Überwachung einbezogen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/57#abs-2 (2) Die Überwachung nach Absatz 1 umfasst Besichtigungen der Wasserversorgungsanlagen sowie Entnahmen und Untersuchungen von Wasserproben. Die zuständige Behörde kann ihre Überwachung auf die Prüfung der Ergebnisse der nach § 32 vorgeschriebenen Untersuchungen des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage beschränken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/57#abs-3 (3) Die zuständige Behörde entscheidet, in welcher Häufigkeit sie die Überwachungen nach Absatz 1 durchführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TrinkwV%202023/57#abs-4 (4) Eine Überwachung nach Absatz 1 entfällt, wenn die zuständige Behörde nach § 33 Absatz 1 festgestellt hat,
dass radioaktive Stoffe in dem Wasserversorgungsgebiet nicht in Konzentrationen auftreten, die eine Überschreitung von Parameterwerten für radioaktive Stoffe erwarten lassen.

§ 56 § 58